Grundbuch – Definition und Aufbau
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register beim Amtsgericht (Grundbuchamt), das alle rechtlich relevanten Informationen über Grundstücke enthält: Eigentumsverhältnisse, Belastungen und Beschränkungen. Es genießt öffentlichen Glauben nach § 892 BGB.
Aufbau des Grundbuchblatts
Das Grundbuchblatt gliedert sich in: Bestandsverzeichnis (Lage, Fläche, Flurstücke), Abteilung I (Eigentümer), Abteilung II (Lasten und Beschränkungen: Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte) und Abteilung III (Grundschulden, Hypotheken).
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Wer gutgläubig auf den Inhalt des Grundbuchs vertraut, ist nach § 892 BGB geschützt. Das Grundbuch ergänzt – aber ersetzt nicht – das Baulastenverzeichnis, das öffentlich-rechtliche Pflichten enthält.
Bedeutung für die Immobilienbewertung
Die Einsichtnahme ins Grundbuch ist für Sachverständige unverzichtbar. Sie gibt Aufschluss über alle Belastungen, die den Verkehrswert beeinflussen. Nießbrauch, Reallasten und Erbbaurechte sind dort eingetragen.
