Grundschuld

Grundschuld – Definition und Bedeutung

Die Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) ist das in Deutschland am häufigsten verwendete Grundpfandrecht zur Immobilienfinanzierung. Sie belastet ein Grundstück zur Sicherung einer Forderung und wird in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen.

Abgrenzung zur Hypothek

Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld nicht akzessorisch – sie besteht unabhängig von der gesicherten Forderung. Auch nach Rückzahlung des Darlehens bleibt sie im Grundbuch, bis sie gelöscht oder abgetreten wird. Dies macht sie flexibel für Umschuldungen.

Vollstreckung bei Zahlungsausfall

Bei Zahlungsausfall kann der Gläubiger die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks betreiben. Die Grundschuld sichert den Zugriff auf den Verwertungserlös.

Bedeutung für die Wertermittlung

Im Verkehrswertgutachten werden eingetragene Grundschulden dokumentiert, aber nicht wertmindernd berücksichtigt, da sie lediglich Finanzierungssicherheiten darstellen. Anders verhält es sich bei Reallasten oder Nießbrauch.

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