Reallast

Reallast – Definition und Wirkung

Die Reallast (§§ 1105 ff. BGB) ist ein dingliches Recht, das den Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, aus dem Grundstück heraus wiederkehrende Leistungen (Geld, Sach- oder Dienstleistungen) an den Berechtigten zu erbringen. Sie wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Typische Anwendungsfälle

Häufige Reallasten sind: Altenteilsrechte (Versorgungsleistungen an frühere Eigentümer), Erbbauzinsen (wenn als Reallast gesichert) sowie Leibrenten. Sie zählen zu den Lasten und Beschränkungen.

Abgrenzung zu anderen Rechten

Die Reallast unterscheidet sich von der Grundschuld (einmalige Geldforderung) und vom Nießbrauch (umfassendes Nutzungsrecht). Bei der Reallast schuldet der Eigentümer wiederkehrende Leistungen.

Wertauswirkungen

Die Wertminderung entspricht dem Kapitalwert der geschuldeten Leistungen, also dem Barwert aller künftigen Verpflichtungen. Sachverständige berechnen diesen Barwert anhand der Restlaufzeit und des anzuwendenden Zinssatzes.

Verwandte Begriffe