Nießbrauch

Nießbrauch – Definition und Wertauswirkungen

Der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) ist das Recht, eine fremde Sache in vollem Umfang zu nutzen und die Früchte (Erträge) daraus zu ziehen. Er ist die umfassendste Form der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Pflichten des Nießbrauchsberechtigten

Der Nießbrauchsberechtigte ist verpflichtet, die Substanz der Sache zu erhalten und die gewöhnlichen Instandhaltungskosten zu tragen. Außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen dem Eigentümer.

Auswirkungen auf den Verkehrswert

Ein eingetragener Nießbrauch mindert den Verkehrswert erheblich. Die Wertminderung entspricht dem Kapitalwert des Nießbrauchs – dem Barwert des entgehenden Reinertrags, abgezinst über die statistische Lebenserwartung des Berechtigten. Er zählt zu den Lasten und Beschränkungen.

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