Grunddienstbarkeit

Grunddienstbarkeit – Definition und Wirkung

Die Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) ist ein dingliches Recht, das ein Grundstück (dienendes Grundstück) zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (herrschendes Grundstück) belastet. Sie ist grundstücksbezogen und geht bei Eigentumswechsel auf den neuen Eigentümer über. Sie wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Typische Grunddienstbarkeiten

Häufige Grunddienstbarkeiten sind: Wegerechte, Leitungsrechte, Überbaurechte sowie Unterlassungsdienstbarkeiten (z. B. Verbot bestimmter Nutzungen). Sie gehören zu den Lasten und Beschränkungen eines Grundstücks.

Abgrenzung zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

Im Gegensatz zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist die Grunddienstbarkeit mit dem herrschenden Grundstück verbunden. Wechselt der Eigentümer, bleibt die Dienstbarkeit bestehen.

Wertauswirkungen

Das dienende Grundstück erfährt eine Wertminderung, deren Höhe von Art und Umfang der Belastung abhängt. Das herrschende Grundstück kann eine Wertsteigerung erfahren. Sachverständige quantifizieren beide Aspekte als boG.

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