Wegerecht – Definition und Bedeutung
Das Wegerecht ist ein Recht, über ein fremdes Grundstück zu gehen oder zu fahren. Es kann als Grunddienstbarkeit (zugunsten eines anderen Grundstücks) oder als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (zugunsten einer Person) begründet werden und wird im Grundbuch eingetragen.
Entstehung von Wegerechten
Wegerechte entstehen durch: vertragliche Vereinbarung (notariell beurkundet, Grundbucheintragung), gesetzliches Notwegerecht (§ 917 BGB, bei fehlender Anbindung an öffentlichen Weg) oder langjährige Nutzung (in bestimmten Konstellationen, faktische Duldung).
Umfang des Wegerechts
Der Umfang des Wegerechts (Breite des Wegs, zulässige Nutzungsarten, Unterhaltspflicht) wird im Grundbuch oder im zugrundeliegenden Vertrag festgelegt. Ein reines Fußwegerecht unterscheidet sich erheblich von einem Fahrwegerecht für schwere Fahrzeuge.
Wertauswirkungen
Für das dienende Grundstück (Grundstück, über das das Recht ausgeübt wird) mindert das Wegerecht den Verkehrswert. Die Höhe der Wertminderung hängt von Lage und Breite des Wegs, Intensität der Nutzung und Einschränkung der eigenen Nutzungsmöglichkeiten ab. Das herrschende Grundstück (begünstigtes Grundstück) profitiert von der gesicherten Erschließung und kann einen höheren Wert aufweisen.
