Notwegerecht

Notwegerecht – Definition und Entstehung

Das Notwegerecht (§ 917 BGB) ist ein gesetzliches Wegerecht, das einem Grundstückseigentümer zusteht, dessen Grundstück keine oder keine ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz hat (sog. Hinterliegrergrundstück). Es entsteht kraft Gesetzes ohne Grundbucheintragung.

Voraussetzungen

Das Notwegerecht entsteht, wenn das Grundstück keine ordnungsgemäße Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat und die fehlende Verbindung nicht durch eigene Maßnahmen behoben werden kann. Der betroffene Nachbar hat Anspruch auf angemessene Entschädigung (Notwegerente).

Abgrenzung zum vertraglichen Wegerecht

Das Notwegerecht ist gesetzlich und entsteht automatisch. Ein vertragliches Wegerecht wird durch Vereinbarung begründet und als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Bei gesichertem Notwegerecht sollte die Umwandlung in eine eingetragene Dienstbarkeit angestrebt werden.

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