Dienstbarkeit – Definition und Arten
Eine Dienstbarkeit ist ein dingliches Recht an einem Grundstück, das dem Berechtigten erlaubt, das Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen oder den Eigentümer zu bestimmten Unterlassungen verpflichtet. Dienstbarkeiten werden im Grundbuch (Abteilung II) eingetragen.
Arten von Dienstbarkeiten
Das BGB kennt drei Hauptformen: Die Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) belastet ein Grundstück zugunsten eines anderen (z. B. Wegerecht, Leitungsrecht). Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) begünstigt eine bestimmte Person. Der Nießbrauch (§ 1030 BGB) erlaubt die umfassende Nutzung.
Auswirkungen auf den Verkehrswert
Dienstbarkeiten, die das belastete Grundstück in seiner Nutzung einschränken, wirken wertmindernd. Sie zählen zu den Lasten und Beschränkungen und sind als boG im Gutachten zu quantifizieren.
Prüfung im Gutachten
Sachverständige analysieren im Rahmen der Grundbucheinsicht alle eingetragenen Dienstbarkeiten. Ergänzend ist das Baulastenverzeichnis einzusehen, da dort öffentlich-rechtliche Pflichten vermerkt sind.
