Vorkaufsrecht – Definition und Arten
Das Vorkaufsrecht ist das Recht einer Person oder Körperschaft, bei einem Verkauf eines Grundstücks in den abgeschlossenen Kaufvertrag einzutreten und das Grundstück zu den vereinbarten Bedingungen selbst zu erwerben. Es gibt privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorkaufsrechte.
Privatrechtliches Vorkaufsrecht
Das privatrechtliche Vorkaufsrecht (§§ 1094 ff. BGB) wird im Grundbuch eingetragen (Abteilung II). Es berechtigt eine bestimmte Person, beim Verkauf in den Kaufvertrag einzutreten. Bei Wohnungseigentum haben Miteigentümer nach WEG unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht.
Öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht
Gemeinden haben nach §§ 24 ff. BauGB in bestimmten Gebieten (z. B. Sanierungsgebieten, Umlegungsgebieten, Gebieten mit sozialem Erhaltungssatzung) ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Sie können dieses ausüben, um städtebauliche Ziele zu verfolgen, müssen aber den vereinbarten Kaufpreis zahlen.
Wertauswirkungen
Ein eingetragenes privatrechtliches Vorkaufsrecht kann die Vermarktbarkeit eines Grundstücks einschränken, da potenzielle Käufer wissen, dass ein Dritter in den Vertrag eintreten kann. Dies kann zu einem Abschlag auf den erzielbaren Preis führen. Sachverständige berücksichtigen bestehende Vorkaufsrechte bei der Bewertung der Marktgängigkeit.
