Außenbereich – Planungsrechtliche Definition und Bedeutung
Der Außenbereich bezeichnet nach § 35 BauGB alle Flächen, die weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans noch im Innenbereich liegen. Typische Außenbereichsflächen sind landwirtschaftliche Nutzflächen, Wälder und dünn besiedelte Randlagen.
Bebauung im Außenbereich
Im Außenbereich ist Bebauung grundsätzlich unerwünscht. Ausnahmsweise zulässig sind sog. privilegierte Vorhaben (z. B. landwirtschaftliche Betriebe, Windenergieanlagen) sowie sonstige Vorhaben, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Auswirkungen auf den Grundstückswert
Außenbereichsgrundstücke haben deutlich niedrigere Bodenrichtwerte als Baulandgrundstücke. Sie werden nach landwirtschaftlichem Ertragswert bewertet. Eine Werterhhöhung tritt ein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine künftige Baulandentwicklung bestehen – dann spricht man von Bauerwartungsland.
Abgrenzung zum Innenbereich
Die Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich ist eine der wichtigsten planungsrechtlichen Fragen und beeinflusst den Bodenwert erheblich. Sachverständige analysieren hierzu Luftbilder, Bebauungspläne und die tatsächliche Bebauungsstruktur.
