Absetzung für Abnutzung (AfA)

Absetzung für Abnutzung (AfA) – Definition und steuerliche Bedeutung

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist ein steuerrechtliches Instrument, das es Eigentümern von Immobilien ermöglicht, den wirtschaftlichen Wertverlust eines Gebäudes steuerlich geltend zu machen. Der Gebäudeanteil des Kaufpreises – nicht der Bodenwert – bildet die AfA-Bemessungsgrundlage.

Steuerliche Grundlagen

Für Wohngebäude nach dem 31.12.1924 beträgt die lineare AfA in der Regel 2 % pro Jahr (Nutzungsdauer 50 Jahre). Für ältere Gebäude gilt ein Satz von 2,5 % (40 Jahre). Für Gewerbeimmobilien beträgt die AfA 3 % (ca. 33 Jahre). Seit 2023 gilt für Neubau 3 %. Die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes ist dabei maßgeblich.

AfA und Immobilienbewertung

In der Immobilienbewertung spielt die AfA eine wichtige Rolle bei der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage. Ein AfA-Gutachten eines Sachverständigen ermittelt den auf das Gebäude entfallenden Anteil des Kaufpreises als Grundlage für die steuerliche Abschreibung.

Abgrenzung zum baulichen Wertverlust

Die steuerliche AfA ist nicht gleichzusetzen mit dem tatsächlichen wirtschaftlichen oder baulichen Wertverlust. Für die Verkehrswertermittlung nach ImmoWertV ist die steuerliche AfA nicht unmittelbar maßgeblich – hier gilt die Restnutzungsdauer als zentraler Parameter.

Verwandte Begriffe