Verkehrswert nach § 194 BauGB – Die gesetzliche Definition
Der Verkehrswert nach § 194 BauGB ist die in Deutschland gesetzlich normierte Definition des Immobilienmarktwerts. § 194 BauGB lautet: „Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“
Schlüsselelemente der Definition
Gewöhnlicher Geschäftsverkehr: normale Markttransaktionen ohne Zwang. Rechtliche Gegebenheiten: Planungsrecht, Baurecht, Belastungen. Tatsächliche Eigenschaften: Lage, Zustand, Größe. Zeitbezug: Wertermittlungsstichtag.
Rechtliche Verbindlichkeit
§ 194 BauGB ist die Grundlage für alle normierten Wertermittlungsverfahren nach ImmoWertV und für die Tätigkeit der Gutachterausschüsse.
