Sondereigentum – Definition im Wohnungseigentumsrecht
Das Sondereigentum ist der Teil des Wohnungseigentums, der im alleinigen Eigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers steht. Es umfasst die Räume der Wohnung sowie Bestandteile des Gebäudes, die verändert werden können, ohne das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum anderer zu beeinträchtigen.
Abgrenzung zum Gemeinschaftseigentum
Das Sondereigentum ist scharf vom Gemeinschaftseigentum zu unterscheiden. Gemeinschaftseigentum sind: Grundstück, tragende Bauteile, Dach, Treppenhäuser, Heizungsanlage, Fassade. Diese können nicht im Sondereigentum stehen und werden von der WEG verwaltet.
Sondereigentum an Stellplätzen und Kellerräumen
Tiefgaragenstellplätze und Kellerräume können als Teileigentum begründet werden. Sondernutzungsrechte an gemeinschaftlichem Eigentum (z. B. Garten, Terrasse) sind davon zu unterscheiden.
